Örtliche Planung gem. Alten- und Pflegegesetz NRW: Unterschied zwischen den Versionen

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==Kurzbeschreibung==
==Kurzbeschreibung==
Nach § 7 des Alten- und Pflegegesetztes NRW sind die Kommunen in NRW dazu verpflichtet, eine Bestandsaufnahme der Angebote für ältere und pflegebedürftige Menschen durchzuführen und die Ergebnisse zu veröffentlichen („Bericht zur Örtlichen Planung“ / ehemals „Altenpflegeplanung“). Die Pflegebedarfsplanung ermöglicht einen strukturierten Überblick über den Versorgungsstand und ist Grundlage für eine planungsrelevante Orientierung. Sie umfasst eine Analyse des Angebots sowie des Bedarfs, woraufhin entsprechende Handlungsempfehlungen formuliert werden.  Ziel ist die Sicherstellung und Weiterentwicklung einer angemessenen pflegerischen Infrastruktur.  
Gemäß § 7 des Alten- und Pflegegesetzes NRW sind die Kommunen verpflichtet, eine Bestandsaufnahme der Angebote für ältere und pflegebedürftige Menschen durchzuführen und die Ergebnisse öffentlich zu machen. Dieser Bericht zur Örtlichen Planung, früher bekannt als Altenpflegeplanung, ermöglicht einen systematischen Überblick über den aktuellen Versorgungsstand und dient als Grundlage für eine zielgerichtete Planung. Die Pflegebedarfsplanung beinhaltet eine umfassende Analyse des vorhandenen Angebots sowie des Bedarfs an Pflegeleistungen. Basierend auf diesen Erkenntnissen werden konkrete Handlungsempfehlungen entwickelt, um eine angemessene pflegerische Infrastruktur sicherzustellen und weiterzuentwickeln. Das Ziel dieses Konzepts besteht darin, der Politik Orientierungshilfen für die seniorenpolitische Gestaltung zu bieten und Rahmenbedingungen zu schaffen, die den Bedürfnissen älterer Menschen gerecht werden.  
 
Das Konzept soll der Politik Hilfestellungen für Entscheidungen zur seniorenpolitischen Gestaltung und Setzung von Rahmenbedingungen anbieten.


==Analyseschwerpunkte==
==Analyseschwerpunkte==

Version vom 28. März 2024, 13:46 Uhr


Örtliche Planung gem. Alten- und Pflegegesetz NRW


Räumlicher Geltungsbereich Gesamtstadt
Art Konzept
Zuständigkeit Bereich 3-2 / Soziales
Jahr der Veröffentlichung 2022

Themenfeld(er)

Das Konzept hat Bezug zu folgenden Themenfeldern aus dem integrierten Stadtentwicklungsprozess (iSTEP):

Gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit2.png

Kurzbeschreibung

Gemäß § 7 des Alten- und Pflegegesetzes NRW sind die Kommunen verpflichtet, eine Bestandsaufnahme der Angebote für ältere und pflegebedürftige Menschen durchzuführen und die Ergebnisse öffentlich zu machen. Dieser Bericht zur Örtlichen Planung, früher bekannt als Altenpflegeplanung, ermöglicht einen systematischen Überblick über den aktuellen Versorgungsstand und dient als Grundlage für eine zielgerichtete Planung. Die Pflegebedarfsplanung beinhaltet eine umfassende Analyse des vorhandenen Angebots sowie des Bedarfs an Pflegeleistungen. Basierend auf diesen Erkenntnissen werden konkrete Handlungsempfehlungen entwickelt, um eine angemessene pflegerische Infrastruktur sicherzustellen und weiterzuentwickeln. Das Ziel dieses Konzepts besteht darin, der Politik Orientierungshilfen für die seniorenpolitische Gestaltung zu bieten und Rahmenbedingungen zu schaffen, die den Bedürfnissen älterer Menschen gerecht werden.

Analyseschwerpunkte

  • Bestandsaufnahme und -analyse der Pflegeangebote, der pflegerischen Infrastruktur und der Versorgungsstruktur auf Basis von Statistiken der Landesbehörde IT.NRW sowie Sekundärdaten
  • Prognose der zukünftigen Pflegebedarfe auf Basis demografischer Kennzahlen

Synergien zu anderen Konzepten

Bezug zu Leitzielen der Stadtentwicklung

Das Konzept zahlt auf folgende Leitziele aus dem integrierten Stadtentwicklungsprozess (iSTEP) ein:

Gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit2.png Themenfeld Gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit:

Politische Beschlusslage

Vorlage - M/17/2454-01 (Allris): "Örtliche Planung nach § 7 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen 2022 – 2026 (ehem. Alten und Pflegeplan der Stadt Oberhausen)"

Weiterführende Links & Downloads