Örtliche Planung gem. Alten- und Pflegegesetz NRW: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 18. März 2024, 14:01 Uhr
Örtliche Planung gem. Alten- und Pflegegesetz NRW
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Räumlicher Geltungsbereich | Gesamtstadt |
Art | Konzept |
Zuständigkeit | Bereich 3-2 / Soziales |
Jahr der Veröffentlichung | 2022 |
Themenfeld(er)
Das Konzept hat Bezug zu folgenden Themenfeldern aus dem integrierten Stadtentwicklungsprozess (iSTEP):
Kurzbeschreibung
Nach § 7 des Alten- und Pflegegesetztes NRW sind die Kommunen in NRW dazu verpflichtet, eine Bestandsaufnahme der Angebote für ältere und pflegebedürftige Menschen durchzuführen und die Ergebnisse zu veröffentlichen („Bericht zur Örtlichen Planung“ / ehemals „Altenpflegeplanung“). Die Pflegebedarfsplanung ermöglicht einen strukturierten Überblick über den Versorgungsstand und ist Grundlage für eine planungsrelevante Orientierung. Sie umfasst eine Analyse des Angebots sowie des Bedarfs, woraufhin entsprechende Handlungsempfehlungen formuliert werden. Ziel ist die Sicherstellung und Weiterentwicklung einer angemessenen pflegerischen Infrastruktur.
Das Konzept soll der Politik Hilfestellungen für Entscheidungen zur seniorenpolitischen Gestaltung und Setzung von Rahmenbedingungen anbieten.
Analyseschwerpunkte
- Bestandsaufnahme und -analyse der Pflegeangebote, der pflegerischen Infrastruktur und der Versorgungsstruktur auf Basis von Statistiken der Landesbehörde IT.NRW sowie Sekundärdaten
- Prognose der zukünftigen Pflegebedarfe auf Basis demografischer Kennzahlen
Synergien zu anderen Konzepten
Bezug zu Leitzielen der Stadtentwicklung
Das Konzept zahlt auf folgende Leitziele aus dem integrierten Stadtentwicklungsprozess (iSTEP) ein:
Themenfeld Gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit: |
Politische Beschlusslage
Vorlage - M/17/2454-01 (Allris): "Örtliche Planung nach § 7 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen 2022 – 2026 (ehem. Alten und Pflegeplan der Stadt Oberhausen)"